Am 01.01.2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten. Das neue Gesetz soll durch unterschiedliche Maßnahmen neue Anreize zum Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersvorsorge schaffen. Die Möglichkeiten für die Sozialpartner, über Tarifverträge betriebliche Versorgungssysteme zu gestalten, werden erweitert. Zusätzlich werden Anreize für Geringverdiener durch spezifische Förderungen eingeführt.
Stufe 2 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist zum 01.01.2019 in Kraft getreten. Sofern Arbeitgeber durch Entgeltumwandlungen ihrer Mitarbeiter Sozialabgaben sparen, muss zukünftig ein Beitragszuschuss von 15 % des Entgeltumwandlungsbetrags an die durchführende Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet werden.
Das gilt immer dann, wenn die Entgeltumwandlungen über Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds durchgeführt werden (nicht bei Pensionszusagen und Unterstützungskassen). Die Art der steuerlichen Förderung ist dabei unerheblich, die Zuschusspflicht gilt unabhängig davon, ob die betroffenen Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bleiben oder bei älteren Verträgen nach § 40b EStG pauschal besteuert werden.
Sofern der Entgeltumwandlung ein Tarifvertrag zugrunde liegt, kann dies dort abweichend – auch zuungunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – geregelt sein.
Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss gilt für Entgeltumwandlungen, die ab dem 01.012019 .vereinbart werden, ab Beginn. Bei zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen greift die Zuschusspflicht erst ab 01.01.2022.
Der neue Arbeitgeberzuschuss kann in vielen Fällen gemeinsam mit dem bisherigen Umwandlungsbetrag in den bereits bestehenden Versicherungsvertrag. Nur in Ausnahmefällen (z. B. bei klassischen Versicherungstarifen und einem Erhöhungsbeitrag von mehr als 300 Euro jährlich) ist die Einrichtung eines Neuvertrags für den Zusatzbeitrag erforderlich.
Wir empfehlen Ihnen als Arbeitgeber, neue und bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen gleich zu behandeln und spätestens ab 01.01.2019 den Arbeitgeberzuschuss sowohl zu Neu- als auch zu Bestandsverträgen zu entrichten. Außerdem sollten Sie den Zuschuss in der pauschalen Höhe von 15 % des Umwandlungsbetrags leisten.
Bei Entgeltumwandlungsprogrammen, die bereits heute von einem Arbeitgeberzuschuss begleitet werden, ist zu prüfen, ob die bestehende Zuschussregelung auf die neue gesetzliche Zuschusspflicht angerechnet werden kann. Eventuell ist hier eine Anpassung der Versorgungsordnung hilfreich.
Wenn Ihr Arbeitnehmer nicht an Morgen denkt, tun SIE es!