Betriebliche Altersvorsorge

 

Die gesetzliche Rente wird bei vielen nicht ausreichen. Ein betriebliches Versorgungskonzept ist ein nachhaltiger Baustein einer guten Unternehmenspolitik. Attraktiv gestaltete Modelle helfen Ihnen als Arbeitgeber, Mitarbeiter zu gewinnen, sie zu motivieren und langfristig zu binden. Jeder Arbeitnehmer hat ein Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung, wobei Sie als Arbeitgeber die Entscheidung für den Durchführungsweg treffen.

 

Helfen Sie als Arbeitgeber Ihrem Mitarbeiter auch im Rentenbezug bei den Erfüllungen der Träume!

   Ansprechpartner


Haben Sie Fragen?
Dann vereinbaren Sie gleich einen Gesprächstermin mit einem unserer Berater.

Termin vereinbaren

bAV – News

Am 01.01.2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten. Das neue Gesetz soll durch unterschiedliche Maßnahmen neue Anreize zum Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersvorsorge schaffen. Die Möglichkeiten für die Sozialpartner, über Tarifverträge betriebliche Versorgungssysteme zu gestalten, werden erweitert. Zusätzlich werden Anreize für Geringverdiener durch spezifische Förderungen eingeführt.

Stufe 2 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist zum 01.01.2019 in Kraft getreten. Sofern Arbeitgeber durch Entgeltumwandlungen ihrer Mitarbeiter Sozialabgaben sparen, muss zukünftig ein Beitragszuschuss von 15 % des Entgeltumwandlungsbetrags an die durchführende Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet werden.

Das gilt immer dann, wenn die Entgeltumwandlungen über Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds durchgeführt werden (nicht bei Pensionszusagen und Unterstützungskassen). Die Art der steuerlichen Förderung ist dabei unerheblich, die Zuschusspflicht gilt unabhängig davon, ob die betroffenen Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bleiben oder bei älteren Verträgen nach § 40b EStG pauschal besteuert werden.

Sofern der Entgeltumwandlung ein Tarifvertrag zugrunde liegt, kann dies dort abweichend – auch zuungunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – geregelt sein.

Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss gilt für Entgeltumwandlungen, die ab dem 01.012019 .vereinbart werden, ab Beginn. Bei zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen greift die Zuschusspflicht erst ab 01.01.2022.

Der neue Arbeitgeberzuschuss kann in vielen Fällen gemeinsam mit dem bisherigen Umwandlungsbetrag in den bereits bestehenden Versicherungsvertrag. Nur in Ausnahmefällen (z. B. bei klassischen Versicherungstarifen und einem Erhöhungsbeitrag von mehr als 300 Euro jährlich) ist die Einrichtung eines Neuvertrags für den Zusatzbeitrag erforderlich.

Wir empfehlen Ihnen als Arbeitgeber, neue und bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen gleich zu behandeln und spätestens ab 01.01.2019 den Arbeitgeberzuschuss sowohl zu Neu- als auch zu Bestandsverträgen zu entrichten. Außerdem sollten Sie den Zuschuss in der pauschalen Höhe von 15 % des Umwandlungsbetrags leisten.

Bei Entgeltumwandlungsprogrammen, die bereits heute von einem Arbeitgeberzuschuss begleitet werden, ist zu prüfen, ob die bestehende Zuschussregelung auf die neue gesetzliche Zuschusspflicht angerechnet werden kann. Eventuell ist hier eine Anpassung der Versorgungsordnung hilfreich.

Wenn Ihr Arbeitnehmer nicht an Morgen denkt, tun SIE es!

FAQ

Was Sie wissen sollten:


Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer


Die Vorteile der bAV für Arbeitnehmer

  • Versorgungslücken der gesetzlichen Rentenversicherung können geschlossen werden.
  • Ihre Entgeltumwandlung sorgt für eine deutliche Einsparung bei Ihrer Einkommenssteuer und den Sozialabgaben.
  • Ihre eingezahlten Beiträge sind, je nach Durchführungsweg, entweder komplett steuerfrei oder wenigstens bis zu einer Höhe von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei.
  • Die Mitnahme der Altersvorsorge ist bei einem Wechsel des Betriebes möglich.
  • Sie als Arbeitnehmer müssen sich nicht um die Durchführung und die damit verbundenen Formalitäten kümmern.

Die Vorteile der bAV für Arbeitgeber

  • Arbeitgeber-Zuwendungen zur Altersvorsorge gelten als Betriebsausgaben und können in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.
  • Die Entgeltumwandlung spart dem Arbeitgeber Lohnnebenkosten.
  • Je nach Wahl des Durchführungsweges (Direktzusage oder Unterstützungskasse) kann auch gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungszusage getroffen werden.
  • Sie als Arbeitgeber profitieren von einem positiven Image, wenn sie eine Betriebliche Altersvorsorge anbieten. So wird nicht nur Ihre Position als Unternehmer gestärkt, auch Ihre Fachkräfte werden so langfristig an Ihr Unternehmen gebunden.
  • Sie als Arbeitgeber müssen sich nicht um die Durchführung und die damit verbundenen Formalitäten kümmern.

Die Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge


- Direktversicherung

Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Rentenversicherung auf das Leben seines Arbeitnehmers ab Bezugsberechtigt für die Leistungen sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen. Die Beiträge können vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung oder von beiden gemeinsam finanziert werden.

- Unterstützungskasse

Eine Unterstützungskasse ist eine mit Sondervermögen ausgestattete, rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die die Durchführung einer Versorgungszusage für einen Arbeitgeber organisiert und betriebliche Versorgungsleistungen für Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer und gegebenenfalls deren Hinterbliebene in dessen Auftrag durchführt.

- Pensionszusage/Direktzusage

Die Pensionszusage/Direktzusage ist eine seitens des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer gemachte direkte Versorgungszusage und wird deswegen mitunter auch als Direktzusage bezeichnet. Sie ist eine sehr gängige Form der betrieblichen Altersvorsorge. Unter den im Rahmen des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) anerkannten fünf Durchführungswegen ist die Pensionszusage die unmittelbarste Variante der Vorsorge, da sie nur zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen wird.

- Pensionskasse

Die Pensionskasse ist eine Einrichtung zur Altersversorgung für Mitarbeiter eines Unternehmens im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Der Mitarbeiter erhält eine Zusage, die entweder von ihm selbst durch Gehaltsumwandlung oder vom Arbeitgeber finanziert wird. Die Pensionskasse verwaltet das Vermögen und zahlt später die Altersrenten oder das Alterskapital (Versorgungsleistungen) aus. Die Pensionskasse ist sehr ähnlich einer Direktversicherung, der Unterschied erschließt sich nur historisch: Pensionskassen kamen für die betriebliche Altersvorsorge in Großunternehmen und im öffentlichen Dienst zum Einsatz und wurden von diesen betrieben. Die Direktversicherung war und ist hingegen ein unternehmensunabhängiges Produkt.

- Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtungen. Mit Pensionsfonds beteiligen sich Arbeitnehmer an Chancen und Risiken der Börse. Pensionsfonds können – im Unterschied zu Versicherungen und Pensionskassen – ein größeres Risiko bei der Vermögensanlage eingehen und das Sparkapital in börsennotierten Geldanlagen wie Aktien oder Aktienfonds anlegen. Eingezahlt werden die Beiträge in der Regel über die Bruttoentgeltumwandlung. Beiträge können aber auch über Nettoentgeltumwandlung angespart werden. Das bietet die Chance auf höhere Renditen, birgt aber auch die Gefahr von Verlusten. Bei Rentenbeginn ist nur das eingezahlte Kapital garantiert. Da der Arbeitgeber aber Mitglied im Pensions-Sicherungs-Verein sein muss, ist im Fall einer Insolvenz das gesamte Sparvermögen abgesichert.


LINK-Tipps

Das könnte Sie auch interessieren:


Sitemap – Für den Überblick

Sitemap


Cookie Consent mit Real Cookie Banner